Umgangsrecht, Sorge, Unterhalt

Nichteheliche Kinder und ihre Eltern

Fast jedes dritte Kind in Deutschland kommt unehelich zur Welt. Lange wurden diese Kinder und ihre Mütter massiv diskriminiert. Erst seit 1998 sind alle Kinder vor dem Gesetz gleich. Dennoch gibt es nach wie vor Rechtliches, das Eltern nichtehelicher Kinder wissen sollten – vor allem seit das Bundesverfassungsgericht Ende Juli 2010 das geltende Sorgerecht gekippt hat.

von Sabine Ostmann
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Mutter Tochter froehlich Huckepack
Foto: © Panthermedia.net/ Karin Mauthner-Schaffler

Der lange Weg zur Gleichstellung

Was haben Marilyn Monroe und Fidel Castro gemeinsam? Als sie geboren wurden, waren ihre Eltern nicht verheiratet. Als „illegitimen“ Kindern haftete ihnen sofort ein Stigma an. Unehelich geborene „Bastarde“ seien von minderer Intelligenz und neigten zur Kriminalität – diese Vorurteile wurden noch bis weit in die Nachkriegszeit gepflegt. Doch die unehelichen Kinder und ihre Mütter litten nicht nur unter der Doppelmoral der konservativen Gesellschaft, auch die Rechtsprechung diskriminierte sie: Vor dem Gesetz waren die Kindern mit ihren Vätern nicht verwandt, folglich waren sie auch von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Mütter erhielten kein Sorgerecht – und in der Regel auch keinen Unterhalt von den Vätern der Kinder, die sich trotz rechtlicher Verpflichtung leicht um die Zahlungen drücken konnten.

In der DDR endete die juristische Benachteiligung nicht ehelich geborener Kinder bereits 1950; in der Bundesrepublik dauerte sie noch bis mindestens 1970 fort. Erst das „Gesetz über die Stellung der nichtehelichen Kinder“ begründete ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis von Vätern und ihrem nichtehelichen Nachwuchs und brachte Verbesserungen im Erbrecht. Der Mutter wurde zwar die „elterliche Gewalt“ zuerkannt, aber nur unter Aufsicht des Jugendamtes, das automatisch die Amtspflegschaft für das Kind übernahm. Der leibliche Vater erhielt ein Auskunfts- und Umgangsrecht; letztes konnte allerdings nicht gegen den Willen der Mutter durchgesetzt werden. Von einer wirklichen Gleichberechtigung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Sinne des Grundgesetzes konnte allerdings noch lange keine Rede sein. Dies änderte sich erst mit der umfassenden Reform des Kindschaftsrechts, die am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist: Seitdem spricht der Gesetzgeber nur noch von Kindern, gleichgültig, ob deren Eltern verheiratet sind oder nicht. Damit wurde endlich auch die Amtspflegschaft für uneheliche Kinder aufgehoben – das Jugendamt steht damit bei unverheirateten Eltern nicht mehr automatisch auf der Matte.  Mindestens ebenso wichtig sind die Neubestimmungen zum Erbrecht, zum Sorge- und Umgangsrecht sowie zum Unterhaltsrecht.

Gleiche Erbansprüche für (fast) alle Kinder

Das Erbrechtsgleichstellungsgesetz, ebenfalls von 1998, räumt allen Kindern die gleichen Erbansprüche ein. Nicht eheliche Kinder brauchen sich seither nicht länger mit einem „Erbersatzanspruch“ abspeisen zu lassen. Wie eheliche Kinder sind nun auch sie  Erben erster Ordnung. Zwar kann ein Vater, der sowohl eheliche als auch nicht eheliche Kinder hat, die gesetzliche Erbfolge durch ein entsprechendes Testament aushebeln. Komplett enterben kann er seinen unehelichen Sprössling im Regelfall aber nicht – der Anspruch auf den Pflichtteil bleibt grundsätzlich bestehen. „Selbst wer sein Vermögen noch zu Lebzeiten an die Ehefrau und eheliche Kinder verschenkt, kann den nichtehelichen Nachwuchs damit nicht von der Erbfolge ausschließen“, erklärt der Kölner Rechtsanwalt Torsten Boderke. „Denn dieser kann gegenüber den Beschenkten unter Umständen Ansprüche in Höhe des Pflichtteils einklagen.“

Allerdings gilt die Gleichstellung im Erbrecht nur für nichteheliche Kinder, die seit dem 1. Juli 1949, also seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, geboren wurden. Bei allen davor Geborenen bestand nach wie vor kein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis mit dem leiblichen Vater – es sei denn der Erzeuger lebte bis zum 2. Oktober 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR.  Der Europäische Gerichtshof stellte 2009 klar, dass diese Benachteiligung der Europäischen Menschenrechtskonvention widerspricht und verpflichtete die Bundesregierung zu einer Neuregelung. Die sieht nun vor, dass ab dem Stichtag 28. Mai 2009 endlich auch nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, gesetzliche Erben ihrer Väter sein sollen – allerdings ist das Gesetz noch nicht offiziell in Kraft.

Vater werden kann schwierig sein

Wie wird man Vater eines nichtehelichen Kindes? Klar, indem man es zeugt. Doch ganz so einfach ist das nicht. Wer mit der Mutter seines Kindes nicht verheiratet ist, muss die Vaterschaft erst offiziell anerkennen, damit er mit seinem Nachwuchs im rechtlichen Sinne verwandt ist. Die Anerkennung der Vaterschaft ist die Voraussetzung für Unterhalts- und Erbschaftsansprüche des Kindes. Vater vor dem Gesetz ist, wer die Vaterschaft anerkennt – das muss nicht zwingend der leibliche Vater sein. Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen; notwendig sind in jedem Fall die Zustimmung der Mutter sowie eine amtliche Beurkundung beim Amtsgericht, beim Notar oder auf dem Standes- bzw. Jugendamt.

Will der leibliche Vater die Vaterschaft nicht anerkennen, können die Mutter und – sofern es im rechtsfähigen Alter ist – auch das Kind eine Vaterschaftsklage einreichen. Die Entnahme von Blut oder DNA-Proben für das dafür nötige Abstammungsgutachten kann das Gericht auch mit Zwang durchsetzen. Bestehen umgekehrt Zweifel an der Vaterschaft, können alle Beteiligten – der potenzielle Vater, aber ebenso auch die Mutter und das Kind – die Vaterschaft beim zuständigen Familiengericht anfechten und eine genetische Abstammungsuntersuchung verlangen.

Die eigene Herkunft zu kennen, ist wichtig für die Entwicklung der Identität. Deshalb hat jedes Kind ein Recht darauf, seine Herkunft zu erfahren. Dieser Anspruch gilt auch gegenüber der Mutter, wenn diese sich weigert, den Namen des Vaters zu nennen. Allerdings muss das Kind beweisen, dass die Mutter den Namen des Vaters überhaupt kennt. Sollte die Mutter sich beharrlich weigern, den Namen des Erzeugers preiszugeben, oder kennt sie ihn tatsächlich nicht, dürfte es in der Praxis fast unmöglich sein, diesen Rechtsanspruch durchzusetzen.

Eine rechtlich komplizierte Situation kann entstehen, wenn der Vater eines Kindes vor dessen Geburt stirbt und die Vaterschaft noch nicht anerkannt hat. In einem solch tragischen Fall ist das Allerwichtigste, zunächst mit einem DNA-Test die Vaterschaft nachzuweisen, denn nur auf dieser Grundlage lassen sich die Erbansprüche des Kindes und der Anspruch auf eine Halbwaisenrente sichern. Besonders problematisch wird eine solche Situation, wenn das Paar nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. In diesem Fall kommen die werdenden Mütter nicht umhin, beim zuständigen Amtsgericht ein Beweissicherungsverfahren zu beantragen, damit vor dem Begräbnis des verstorbenen Vaters eine DNA-Probe entnommen wird. Der Vaterschaftstest selber ist erst möglich, wenn das Kind geboren ist. Außerdem muss die Mutter beim Jugendamt eine sogenannte Unterhaltsbeistandschaft beantragen. Da die Mühlen der Behörden nach Aussagen Betroffener in solchen Fällen äußerst langsam mahlen, bleibt den Frauen nicht anderes übrig, als immer wieder nachzuhaken und ggf. einen Rechtsbeistand einzuschalten. Dieser Sonderfall zeigt, wie wichtig es sein kann, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes die Vaterschaft so früh wie möglich anerkennt. „Das kann er bereits ab der offiziellen Feststellung der Schwangerschaft erledigen“, erklärt Rechtsanwalt Boderke.