Unterhalt

Das Unterhaltsrecht wird für Ehepartner oder Eltern bedeutsam, wenn sie sich trennen. Bei urbia bekommen Sie wichtige Informationen zum Thema Unterhalt.

Wer muss wann Unterhalt zahlen?

Die Familienformen haben sich in den vergangenen Jahrzehnten enorm vervielfältigt.  Scheidungen, getrennt lebende Eltern und Patchwork-Familien gehören zum Alltag und sind ein Beispiel für alternative Familienmodelle. Dabei regelt der Gesetzgeber die Versorgung der Kinder vor allem im Unterhaltsrecht. Ein zentraler Grundsatz dabei ist, dass beide Elternteile für die Erziehung des Kindes Sorge zu tragen haben. Der Kindesunterhalt ist der finanzielle Beitrag eines Elternteils, wenn dieser nicht in einem Haushalt mit dem Kind lebt – häufig auch als Alimente bezeichnet. Dies ist zwar die häufigste Form des Unterhalts, aber bei weitem nicht die einzige.

Das Familienrecht nimmt grundsätzlich beide Elternteile in die Pflicht, einen Beitrag zur Versorgung des Kindes zu leisten. Wer den Unterhalt zahlt, hängt davon ab, bei wem das Kind wohnt. Dabei ist der Elternteil, der das Kind nicht in seine Obhut nimmt, zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet. Die Logik dahinter ist so einfach wie naheliegend: Diejenige Person, bei der das Kind lebt, leistet ohnehin ihren (finanziellen) Beitrag: Miete, Kleidung, Essen. In der Juristensprache heißt das „Naturalunterhalt“. Der andere Elternteil wird daher in die Pflicht genommen, eine monatliche Unterhaltszahlung zu leisten. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um geschiedene Eheleute handelt, um Ehepartner, die getrennt leben, oder um Eltern, die nie verheiratet waren.

Bis zu welchem Alter besteht nun die Pflicht, Alimente zu zahlen? Zunächst bis das Kind die Volljährigkeit erreicht hat. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Zahlungen wegfallen, sobald es 18 Jahre alt geworden ist. Der Nachwuchs muss für sein Auskommen sorgen können. So bleibt die Pflicht für Unterhaltszahlungen bestehen, wenn die Schulzeit über das 18. Lebensjahr hinausgeht oder die erste Berufsausbildung absolviert wird. Auch während des Studiums verpflichtet die Rechtsprechung die Eltern dazu, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Eine Altersgrenze für die Ausbildungs- oder Studienzeit gibt es nicht, allerdings erfolgten schon Richtersprüche, die bei übermäßig langer Studiendauer den Unterhaltsanspruch abgesprochen haben. Wenn der Nachwuchs heiratet, steht im Übrigen in der Regel der Ehepartner in der Verantwortung, dessen Auskommen sicherzustellen.

Wie der Kindesunterhalt berechnet wird

Wenn es um die Höhe des Unterhalts für ein Kind geht, spielt die Düsseldorfer Tabelle eine entscheidende Rolle. Sie heißt so, weil das Oberlandesgericht Düsseldorf sie in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt hat. Die Tabelle dient als Leitlinie, um den konkreten Satz des Kindesunterhalts zu bestimmen. Der Betrag ergibt sich vor allem aus dem Kindesalter und dem Einkommen der unterhaltspflichtigen Person, wobei mit steigendem Alter auch der Betrag steigt. Die Düsseldorfer Tabelle wird alle zwei Jahre aktualisiert. Wie sich das Einkommen zusammensetzt, kann sich von Fall zu Fall mitunter erheblich unterscheiden. Neben den Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit fließen hier beispielsweise auch Mieteinnahmen, andere Eigentumswerte und Schulden mit ein. Welcher Einkommensstufe der Unterhaltspflichtige jeweils angehört, wird immer vom zuständigen Gericht ermittelt.

Der Unterhaltsvorschuss: Wenn kein Unterhalt gezahlt wird

Die Düsseldorfer Tabelle setzt auch einen Mindestbetrag fest, der einem unterhaltspflichtigen Elternteil zum Leben bleiben muss. Dort, wo keine Einnahmen vorhanden sind, kann auch kein Unterhalt gezahlt werden. Damit eine alleinerziehende Mutter oder auch ein alleinerziehender Vater nicht ohne Unterstützung dasteht, gibt es den Unterhaltsvorschuss vom Staat. So bekommt der erziehende Elternteil zumindest einen Teil des Mindestunterhalts. Wie der Gesetzesname bereits verrät, ist der gezahlte Betrag ein Vorschuss. Der Empfänger muss aber nicht befürchten, die Summe zu einem späteren Zeitpunkt zurückzahlen zu müssen. Die Jugendämter stellen ihre Forderungen nur gegenüber der eigentlich unterhaltspflichtigen Person. Das Gesetz gibt vor, dass diese Leistung nur bis zum zwölften Geburtstag und maximal sechs Jahre lang gezahlt wird. Die Jugendämter sind die zuständigen Stellen für den Unterhaltsvorschuss. Um das Bewilligungsverfahren zu beschleunigen, hat die Bundesregierung im Jahr 2013 eine Gesetzesnovelle auf den Weg gebracht.

Was außerdem unter dem Begriff Unterhalt fallen kann

Neben dem Kindesunterhalt können Müttern und Vätern von Fall zu Fall auch andere Formen des Unterhalts zustehen. Eine davon ist der Betreuungsunterhalt. Dieser beschränkt sich auf die ersten drei Lebensjahre und soll sicherstellen, dass dem Elternteil, der den Nachwuchs betreut, genügend finanzielle Mittel für die Erziehung des Kindes zur Verfügung stehen. Schließlich erfordert diese während der ersten Lebensjahre besonders viel Aufwand und der Elternteil soll die Möglichkeit haben, sich voll und ganz der Kindeserziehung hinzugeben. Für eine andere Unterhaltszahlung, den Schwangerschaftsunterhalt, kommen naturgemäß nur Frauen in Frage. Dieser Unterhaltsanspruch beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach.

Der Unterhaltsanspruch entsteht nur, wenn eine Person erkennbar mehr für die Betreuung und Erziehung des Kindes tut als die andere. Immer häufiger betreuen getrennt lebende Eltern den Nachwuchs in gleichem Umfang. Ein Modell, das viele Experten als das Beste für die Kinder einschätzen. Das Unterhaltsrecht sieht in diesen Fällen vor, dass die Eltern entsprechend ihrem Einkommen für die Versorgung aufkommen.

Wenn Ehepartner getrennte Wege gehen

Grundsätzlich sieht das Recht die (ehemaligen) Ehegatten in der Pflicht, selbst für ihr Auskommen zu sorgen, wobei besonders die  gesetzliche Neuregelung des Unterhalts aus dem Jahr 2008 die Eigenverantwortlichkeit besonders gestärkt hat. Wenn Ehepartner sich trennen, ist es dennoch möglich, dass der eine Partner dem anderen zu Unterhalt verpflichtet ist. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt. Bitte nicht vom Namen irritieren lassen – im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch verstehen Juristen unter einem Ehegatten sowohl den Ehemann als auch die Ehefrau. Einer Person kann auch dann Trennungs- oder Ehegattenunterhalt zustehen, wenn sie das gemeinsame Kind erzieht und bereits Kindesunterhalt bezieht. Beide Formen des Unterhalts bestehen unabhängig voneinander. Allerdings bekommt der Kindesunterhalt Vorrang, wenn das Einkommen nicht hoch genug ist, um beiden Zahlungen nachzukommen.

Den Trennungsunterhalt kann ein Ehepartner dann geltend machen, wenn die Eheleute sich getrennt haben, die Scheidung aber noch nicht vollzogen ist. Der Anspruch besteht nur dann, wenn der eine Ehepartner ein wesentlich geringeres Einkommen zur Verfügung hat als der andere. Ein häufig anzutreffendes Beispiel wäre hierfür eine Ehe, in der die Ehefrau für die Kindererziehung zuständig war und deshalb, anders als der Ehemann, keinen Beruf ausüben konnte. Die Berechnung erfolgt über die 3/7-Methode. Der Unterhaltspflichtige zahlt demnach 3/7 der Differenz, die zwischen dem Einkommen der Eheleute liegt. Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, verfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Besonders wenn Ehen nach vielen Jahren geschieden werden und die Einkommensdifferenz groß ist, besteht häufig eine nacheheliche Unterhaltspflicht. Die eben erwähnte Neuregelung hat dafür gesorgt, dass die Dauer des Unterhalts stark begrenzt wurde, was besonders zulasten von Ehefrauen ging, die viele Jahre lang nur für Haushalt und Kinder verantwortlich waren. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber im Dezember 2012 eine  Anpassung des Gesetzes vorgenommen.

Eine gemeinsame Vergangenheit, besonders wenn aus dieser ein Kind hervorgegangen ist, verpflichtet Menschen zur gemeinsamen Verantwortung und eine Trennung bedeutet keineswegs, dass alle Verbindungen gekappt sind. Der Unterhalt ist der Versuch, faire Verhältnisse zu schaffen und dem Kind eine stabile finanzielle Grundlage zu bieten.