Sorgerecht

Das Sorgerecht wird gesetzlich geregelt, ist aber immer wieder Anlass für Konflikte zwischen den getrennten Eltern. urbia informiert über Rechte und Pflichten.

Sorgerecht – das Wohl des Kindes steht an erster Stelle

Das Sorgerecht, oder auch die elterliche Sorge, wird in Deutschland durch das Familienrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Es umfasst nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten gegenüber dem minderjährigen Kind. Das Sorgerecht unterscheidet zwischen Eltern, die bei der Geburt des Kindes verheiratet sind und solchen, die es nicht sind.

In Paragraph 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es: „(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.“ Die Personensorge eines Kindes umfasst die Gesundheitssorge, die Aufenthaltsbestimmung und die persönliche Fürsorge. Die Vermögenssorge, die die Sorgeberechtigten stellvertretend für das minderjährige und nur beschränkt geschäftsfähige Kind übernehmen, umfasst dessen Vertretung bei vermögensrechtlichen Fragen. Dabei kann es sich um Erbschaftsangelegenheiten, Vertragsabschlüsse und Ähnliches handeln.

Das Sorgerecht existiert in zwei Formen – es gibt das gemeinsame Sorgerecht und das alleinige Sorgerecht. Das gemeinsame Sorgerecht besteht dann, wenn:

  • beide Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind,
  • nach der Geburt eine Hochzeit der Eltern stattfindet,
  • beide Elternteile erklären, das Sorgerecht gemeinsam zu übernehmen,
  • oder den Eltern die Sorge vom Familiengericht übertragen wurde.

Am 19. Mai 2013 wurde das Sorgerecht für Unverheiratete reformiert, daher  kann der Vater auch ohne Zustimmung der Mutter beim Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Dies gilt ebenso für die Eltern, deren Kinder vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuerungen zur Welt gekommen sind. Zuvor hatte eine Mutter das alleinige Sorgerecht, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet waren und keine Sorgeerklärung abgegeben wurde. Das hatte sich jedoch nach einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erwiesen. Bei einer Entscheidung für oder gegen ein gemeinsames Sorgerecht sollte das Kindswohl an erster Stelle stehen. Wenn Eltern bei der Entscheidung Schwierigkeiten haben, können sie Hilfe vom Jugendamt und anderen Organisationen in Anspruch nehmen. Das Sorgerecht endet mit der Volljährigkeit des Kindes an dessen 18. Geburtstag.

Entscheidungen beim gemeinsamen Sorgerecht

Bei einem gemeinsamen Sorgerecht kann der Elternteil, bei dem das Kind den überwiegenden Teil der Zeit lebt, Entscheidungen des täglichen Lebens treffen, ohne den anderen Elternteil miteinzubeziehen – die sogenannte Alltagssorge. Solche Entscheidungen umfassen die regelmäßige medizinische Vorsorge, Kontakt zu anderen Kindern, Entschuldigungsschreiben für die Schule, Taschengeld und vieles mehr. Weitreichende Entscheidungen sind unter anderem die Wahl der Schule, die Einwilligung bei größeren medizinischen Eingriffen, ein Umzug oder ein Auslandsaufenthalt. Diese müssen von beiden Sorgeberechtigten getroffen werden. Wenn es zu einer Trennung kommt und ein Elternteil das gemeinsame Sorgerecht beenden will, muss darüber vor einem Familiengericht entschieden werden.

Das gemeinsame Sorgerecht bei unverheirateten Paaren

Verheiratete Paare haben nach einer Trennung automatisch weiterhin ein gemeinsames Sorgerecht. Damit das auch für unverheiratete Paare gilt, sollte im besten Fall bereits vor der Geburt des Kindes einiges geregelt werden. Der werdende Vater sollte eine Vaterschaftsanerkennung unterschreiben, die ihn als leiblichen Vater ausweist. Durch diese Anerkennung wird der Mann unterhaltspflichtig, zahlt also im Falle einer Trennung Unterhalt für das Kind an die Mutter. Da das dem Vater mehr Pflichten als Rechte einräumt, sollte im gleichen Atemzug auch  das gemeinsame Sorgerecht vereinbart werden. Dieses ist nicht nur im Falle einer Trennung wichtig, sondern räumt dem Vater auch während der Beziehung ein Mitentscheidungsrecht ein. Natürlich kann auch nach der Geburt jederzeit das gemeinsame Sorgerecht beantragt werden. Eine zusätzliche Möglichkeit, ohne Trauschein eine Regelung über die Kindererziehung und das gemeinsame Zusammenleben zu finden, bietet der Partnerschaftsvertrag. Mit einem solchen wird das gemeinsame Leben in der Partnerschaft rechtlich abgesichert. Das betrifft nicht nur Wohnung, Hausrat und Vermögen, sondern auch die Verteilung von „Familienaufgaben”, wie zum Beispiel die Kindererziehung.

Nach der Trennung: das Umgangsrecht

Neben dem Sorgerecht gibt es auch noch das Umgangsrecht. So haben unverheiratete Väter auch bei alleinigem Sorgerecht der Mutter ein Recht auf den Umgang mit ihren Kindern. Probleme können bei den Besuchszeiten auftreten, denn diese sind nicht gesetzlich geregelt und müssen von den Eltern eigenständig festgelegt werden. Wenn sich die Eltern gar nicht einigen können, wird vor Gericht aus einem Umgangsrecht eine Umgangspflicht, da dann die Besuchszeiten gerichtlich festgelegt werden. Bevor Eltern vor ein Familiengericht ziehen, sollten sie sich jedoch erst Hilfe beim Jugendamt suchen. Diese ist kostenlos und wird auch vom Gericht als erste Instanz empfohlen. Eltern erhalten hier eine Konfliktberatung und nützliche Adressen von speziellen Beratungsstellen. Meist hilft bereits ein Gespräch, das von einer neutralen Person moderiert wird und auf ebenso neutralem Terrain stattfindet. Auch wenn es nach einer Trennung vom Partner schwerfällt, sollte man über seinen Schatten springen und sich zum Wohle des gemeinsamen Kindes über die zukünftige Erziehung einigen.