Berufstätige Eltern

Kind krank: Was sind meine Rechte?

Ihr seid berufstätig und euer Kind ist krank? Dann könnt ihr zu Hause bleiben – so sieht es der Gesetzgeber vor. Doch welche Rechte habt ihr als Arbeitnehmer? Wann steht euch Kinderkrankengeld zu und wie viel? Was tun, wenn alle Krankheitstage verbraucht sind?

Autor: Heike Byn

Krankes Kind: Gesetzlicher Anspruch auf Fehltage

Krankes Kind Eltern Rechte
Foto: © colourbox

Bis zu zehn Infekte machen kleine Kinder jährlich durch, dazu kommen noch diverse Kinderkrankheiten. Plötzlich ist dann das Kind krank und braucht jemanden, der es daheim versorgt und betreut. Doch was tun, wenn die Eltern berufstätig sind und keine Großeltern für die Betreuung zur Verfügung stehen? Für solche Fälle hat das Gesetz vorgesorgt: Berufstätige Mütter und Väter haben gegenüber ihrem Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit, wenn:

  • das kranke Kind nicht älter als zwölf Jahre ist
  • keine andere Person im Haushalt lebt, wie z.B. ein Großelternteil oder ein Au-pair-Mädchen, die das Kind betreuen kann
  • ein Arzt die Krankheit des Kindes per Attest bestätigt und seine Betreuung für notwendig hält
  • der betreuende Elternteil und das Kind in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind

Zehn Tage frei für Eltern kranker Kinder

Jedes Elternteil hat grundsätzlich für die Betreuung eines kranken Kindes, das gesetzlich mitversichert ist, einen Anspruch auf zehn freie Arbeitstage im Jahr. Wenn beide Elternteile arbeiten gehen, sind also 20 Tage pro Kind und Jahr möglich. Alleinerziehende bekommen das gleiche Recht für sich alleine: Sie können bis zu 20 Tage pro Kind freinehmen. Bei zwei Kindern verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Tage, also 40 für ein Paar bzw. 40 für das alleinerziehende Elternteil. Bei mehr als zwei Kindern ist der Gesamtanspruch auf 25 pro Elternteil beziehungsweise 50 Tage für Alleinerziehende begrenzt. Übrigens gelten als Kinder sowohl leibliche und Adoptivkinder als auch Stief-/Enkel- und Pflegekinder, für deren Unterhalt der Betreuer aufkommt.

Keine Krankheitstage für Kinder über Zwölf

Ist ein Kind älter als zwölf Jahre, haben die Eltern keinen Anspruch mehr auf Krankheitstage. Sie können dann entweder Urlaub beantragen oder mit dem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub vereinbaren.

Kinderbetreuung: Eltern können sich abwechseln

Mütter und Väter können sich bei der Betreuung eines kranken Kindes abwechseln und damit die gesetzlich vorgesehenen 20 gemeinsamen Fehltage für Vater und Mutter untereinander aufteilen. Probleme gibt es auch dann nicht, wenn die Eltern nicht bei derselben Krankenkasse versichert sind. Die beiden Versicherungen wickeln dann untereinander die nötigen Formalitäten ab und regeln die Auszahlung.

Und die gute Nachricht lautet: Sich abzuwechseln ist inzwischen auch gar nicht mehr so unrealistisch. Denn immer mehr Väter melden sich von der Arbeit ab, um ihre kranken Kinder zu Hause zu pflegen. 2016 wurde laut Analyse der DAK-Gesundheit die Rekordmarke von 23 Prozent erreicht. Im Vergleich zu 2010 hat sich der Anteil der Väter, die Krankheitstage für ihr Kind genommen haben, nahezu verdoppelt (2010: 13 Prozent). Besonders engagiert sind übrigens Väter in Thüringen und Sachsen: Hier lag die Betreuungsquote bei knapp 30 Prozent.

Krankheitstage ausgeschöpft? Anspruch vom Partner übernehmen

Wenn z.B. eine Mutter die ihr zustehenden Krankheitstage schon ausgeschöpft hat, kann sie sich die Tage des Vaters übertragen lassen. Das ist immer dann möglich, wenn er die Betreuung des kranken Kindes aus beruflichen Gründen nicht übernehmen kann. Wichtig: Bitte daran denken, die Umsetzung mit beiden Arbeitgebern und gegebenenfalls den beiden betroffenen Krankenkassen abzustimmen.

Übrigens: Bei der Pflege und Betreuung von unheilbar kranken Kindern sind zehn Fehltage im Jahr schnell erreicht. Deshalb kann für Eltern hier im Einzelfall der Anspruch auf Freistellung deutlich über der allgemeinen Regelung mit zehn Krankheitstagen liegen.

Haben Mütter und Väter jedoch wirklich alle ihnen zustehende Krankheitstage verbraucht und das Kind wird wieder krank, bleibt nur noch der Ausweg: Urlaubstage opfern oder unbezahlten Urlaub nehmen. Sich selbst krank zu melden ist eine heikle Strategie: Denn eine solche Notlüge kann für Arbeitgeber Grund für eine fristlose Kündigung sein.

Auch private Notmütterdienste können bei einem solchen Engpass eventuell hilfreich sein (siehe Infoteil am Ende des Textes).

Kinderkrankengeld für Eltern

Die meisten Berufstätigen haben keinen Anspruch auf eine Freistellung vom Job mit Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ihnen steht dann ein „Kinderkrankengeld" für die Betreuung ihres kranken Kindes zu, das die Krankenkasse auszahlt. Es wird genauso wie das Krankengeld für einen Erwachsenen berechnet, der gesetzlich krankenversichert ist. Die Höhe beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts. Durchschnittlich bekommen Mutter oder Vater ungefähr 75 Prozent des regulären Nettoeinkommens. Davon werden noch die Beträge für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung abgezogen und von der Krankenkasse direkt an die Behörden abgeführt. Zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge fallen aber nicht mehr an.

Voraussetzung für die Auszahlung ist ein Attest vom Kinderarzt, der bereits am ersten Krankheitstag des Kindes dessen Betreuungsbedarf bestätigen muss. Bei erwachsenen Arbeitnehmern ist dagegen eine ärztliche Krankschreibung erst ab dem dritten Tag des Fernbleibens nötig.

Krankengeld für geringfügig Beschäftigte?

Wenn eine Mutter oder ein Vater nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse ist (und das ist für diese Berufsgruppe oft der Fall), haben sie auch keinen Anspruch auf (Kinder-)Krankengeld. Der Arbeitgeber muss den Elternteil jedoch - wie es ganz sachlich im Urteil des Bundesarbeitsgerichts (5 AZR 392/78) formuliert ist - "unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" freistellen. Im Klartext: Wenn das Kind noch keine zwölf Jahre alt ist, können das bis zu fünf Arbeitstage pro Jahr sein. Lasst euch im Zweifelsfall hier von eurer Krankenkasse und/oder Arbeitgeber beraten.

Selbstständige: Krankenkassen entscheiden individuell

Auch Selbstständige können das so genannte Kinderkrankengeld unter bestimmten Voraussetzungen erhalten, wenn:

  • die Satzung der Krankenkasse das ausdrücklich vorsieht
  • der berufstätige Elternteil während der Betreuungszeit kein Arbeitsentgelt bekommt
  • das Kind gesetzlich krankenversichert ist
  • der Elternteil selbst einen Anspruch auf Krankengeld hat
  • es im Haushalt niemand anderen gibt, der die Betreuung übernehmen kann
  • ein ärztliches Attest für die Betreuungsnotwendigkeit vorliegt
  • das Kind jünger als zwölf Jahre is

Im Zweifelsfall am besten bei der Krankenkasse nachfragen.

Weder Krankengeld noch Fehltage für Privatversicherte

Vater und/oder Mutter sind nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privatversichert? Dann wird es ein bisschen komplizierter: Ist keiner von beiden gesetzlich krankenversichert, gibt es auch kein Kinderkrankengeld. Wenn ein Elternteil gesetzlich und der andere privat versichert ist, muss das Kind bei dem gesetzlich Krankenversicherten mitversichert sein, damit das Krankengeld beantragt werden kann. Allerdings gibt es auch private Krankenversicherungen, die genau für einen solchen Fall eine Zusatzversicherung mit Krankentagegeld anbieten. Grundsätzlich gilt die Regelung mit den (bezahlten) zehn Krankheitstagen pro Kind, Elternteil und Jahr nur für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn keine anderen Regelungen im Arbeitsvertrag festgelegt sind, müssen privatversicherte Eltern Urlaub nehmen – bezahlt oder unbezahlt.

Lohnfortzahlung oder Krankengeld? Der Arbeitsvertrag entscheidet

Manchmal sehen Arbeitsverträge aber auch vor, dass Eltern von kranken Kindern Anspruch auf eine bezahlte Freistellung vom Job bei vollem Lohnausgleich haben. Dann zahlt der Arbeitgeber für Vater oder Mutter für meist fünf Tage das Gehalt weiter, bevor der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse für die weiteren fünf Arbeitstage geltend gemacht werden kann. Natürlich müssen Eltern auch in so einem Fall ein ärztliches Attest vorlegen. Eine Lohnfortzahlung von insgesamt bis zu sechs Wochen gibt es im Übrigen für Auszubildende, die ihr krankes Kind betreuen müssen.

 

Hilfreiche Adressen, weitere Infos und Quellen

  • In einigen Städten bietet der Mütternotdienst ein ambulantes, familienentlastendes Hilfsangebot für Familien, die beispielsweise durch Erkrankungen vorübergehend in eine Notsitutation geraten sind.
  • In vielen deutschen Städten gibt es inzwischen die Notfallmamas - einen Betreuungsservice, der zwar bezahlt werden muss, an dem sich aber nach Absprache der Arbeitgeber beteiligt und den man teilweise steuerlich geltend machen kann.
  • Mehr Informationen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf unter www.beruf-und-familie.de
  • Sehr gute Informationen zum Spagat zwischen Beruf und Familie hat der Verband berufstätiger Mütter im "Dschungelbuch" zusammengestellt: Zu beziehen für 12,50 EUR plus über die Homepage des VBM.
  • Weitere Quelle: Pressemitteilung der Arag Versicherungen